Rechtliches
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Angebote und Leistungen der Firma Speer Pyrotechnik. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Alle Abweichungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
1. Allgemeines
Mit der Unterzeichnung eines Auftrages zur Durchführung eines Feuerwerks treten diese AGB in Kraft. Sie gelten für alle Mitarbeiter von Speer Pyrotechnik und den Auftraggeber (nachfolgend „Veranstalter") sowie für alle zukünftigen Geschäfte, auch ohne erneute ausdrückliche Vereinbarung.
2. Auftragserteilung
Beratungen, Vorgespräche und Ortsbesichtigungen des Abbrennplatzes erfolgen bis zur Ausfertigung eines schriftlichen Angebotes kostenlos. Über die Notwendigkeit einer Ortsbesichtigung entscheidet der Auftragnehmer. Mit Unterzeichnung des Angebotes erklärt sich der Veranstalter mit den AGB einverstanden.
Der Auftrag gilt erst als angenommen, wenn der Auftragnehmer ihn schriftlich bestätigt. Die Auftragserteilung muss mindestens vier Wochen vor dem gewünschten Termin schriftlich erfolgen. Der Vertrag wird erst bindend, wenn die behördliche Genehmigung der zuständigen Behörden vorliegt.
3. Rechtliche Voraussetzungen
Vor Beginn des Feuerwerks müssen alle erforderlichen Zustimmungserklärungen Dritter vorliegen, insbesondere eine schriftliche Genehmigung des Grundstückseigentümers. Die ordnungsrechtliche Abwicklung für Feuerwerke der Klasse IV übernimmt Speer Pyrotechnik; entstehende Kosten trägt der Veranstalter.
Bei Durchführung im europäischen Ausland ist die Genehmigung für Feuerwerke der Klasse II/IV durch den Veranstalter bzw. Grundstückseigentümer einzuholen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
4. Pflichten des Veranstalters
- Gewährleistung ungehinderter Zufahrt zum Abbrennplatz
- Sicherung des Abbrennplatzes gegen das Betreten Unbefugter
- Befolgung der Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers
- Übernahme aller Kosten aus behördlichen Auflagen nicht-feuerwerkstechnischer Natur
- Feinreinigung der Abbrennstelle nach der Veranstaltung
5. Pflichten von Speer Pyrotechnik
Speer Pyrotechnik verpflichtet sich zur Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften sowie zur gewissenhaften und pünktlichen Durchführung des Auftrages. Die im Vertrag ausgearbeiteten Details werden so genau wie möglich umgesetzt. Speer Pyrotechnik behält sich vor, Effekte und Effektfolge zu ändern, wenn äußere Umstände (Witterung, Lieferengpässe, Sicherheitsrisiken etc.) dies erfordern. Die Reste der Feuerwerkskörper werden fachgerecht entsorgt; der Abbrennplatz wird besenrein übergeben.
Nicht vertretbare Gründe wie höhere Gewalt, fehlende Genehmigungen oder Sicherheitsrisiken begründen keine Rechtsansprüche des Auftraggebers.
6. Preise und Zahlungsmodalitäten
50 % des vereinbarten Entgeltes sind bei Auftragserteilung zu entrichten, spätestens drei Wochen vor der Veranstaltung. Der Restbetrag wird bei Durchführung fällig. Das Entgelt umfasst alle Kosten der Durchführung. Bei Nichtbezahlung ist Speer Pyrotechnik zum Rücktritt berechtigt.
7. Kündigung
- Kündigung bis 4 Wochen vor der Veranstaltung: 15 % der Auftragssumme
- Kündigung zwischen 4 und 2 Wochen vorher: 25 % der Auftragssumme
- Kündigung zwischen 2 Wochen und dem Vortag: 50 % der Auftragssumme
- Kündigung am Tag der Veranstaltung: 100 % der Auftragssumme
8. Ausfälle
Kann das Feuerwerk wegen höherer Gewalt, Witterung, Krankheit, Tod oder Unfall nicht durchgeführt werden, sind entstandene Reisekosten laut Vertrag zu erstatten. Im Krankheitsfall des Pyrotechnikers bemüht sich Speer Pyrotechnik um Ersatz, gibt jedoch keine Durchführungsgarantie. Bereits geleistete Entgelte werden in diesem Fall vollständig erstattet.
9. Schadenersatz / Gewährleistung
Schadensersatzansprüche des Veranstalters aus Verzug, Unmöglichkeit oder unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln von Speer Pyrotechnik verursacht wurde.
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit aller übrigen Bestimmungen davon unberührt.
11. Erfüllungsort / Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers (Aachen). Die Rechtsbeziehungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht.